Die Satzung des Kulturvereins Lewer Däle Liebenburg e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Lewer Däle Liebenburg" mit dem Untertitel "Haus der Möglichkeiten", nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Liebenburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Planung, Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten in den Bereichen von Musik, Theater und Kunst, durch Vorträge, Diskussionen und Beratungsangebote. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Mitglieder und Vorstand dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3, 26 (a) ESTG erhalten. Ebenso dürfen Mitglieder und Vorstand für Tätigkeiten neben ehrenamtlichen Aufgaben eine Vergütung erhalten. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berufungsschreibens entscheidet.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung entscheidet. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils im Februar des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritt während des laufenden Kalenderjahres wird vierteljährlich abgerechnet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter oder der Leiterin der Sitzung sowie von dem oder der vom Vorstand bestellten Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Sollte diese oder dieser nicht anwesend sein, wird der oder die Schriftführerende von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand als dem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere obliegen ihr

. Verabschiedung, Auslegung und Änderung der Satzung

· Wahl des Vorstands

· Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

· Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstands

· Festsetzung des Mitgliederbeitrags und seiner Fälligkeit

· Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle einer Amtsniederlegung durch ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der erforderlichen neuen Vorstandsmitglieder ein. Je zwei Mitglieder des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei weitere Vorstandsmitglieder, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, werden durch die Gemeinde Liebenburg und durch die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St.Trinitatis in Liebenburg benannt und vom Vorstand des Vereins für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes berufen. Die Benennung der Personen ist ein Vorgang interner Willensbildung auf Seiten der Gemeinde und der Kirchengemeinde. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder, an der Beschlussfassung beteiligt sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters oder der Leiterin der Sitzung den Ausschlag. Der Vorstand regelt seine Zuständigkeiten durch eine Geschäftsordnung. Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über den Sitzungsverlauf wird ein Protokoll von einer oder einem durch den Vorstand bestellten Schriftführenden angefertigt, das die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem oder der Schriftführenden zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Liebenburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung kultureller Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.09.2008 verabschiedet. Sie trat unmittelbar danach in Kraft.

Sie wurde am 16.02.2017 und am 14.02.2022 geändert.

Der Vorstand; Liebenburg, den 14.02.2022

Anika Sobania Elisabeth May Holger Schütte