Die Satzung des Kulturvereins Lewer Däle Liebenburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lewer Däle Liebenburg“, nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig mit dem Zusatz „e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Liebenburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins sind der Aufbau und der Betrieb einer regionalen, generationen-übergreifenden Begegnungsstätte in Liebenburg mit dem Ziel, das Leben in der Gemeinde durch kulturelle und kommunikative Angebote zu bereichern und so der kulturellen Ausdünnung des ländlichen Raumes entgegenzuwirken.
- Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Planung, Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten in den Bereichen von Musik, Theater und Kunst, durch Vorträge, Diskussionen und Beratungsangebote zur Föderung von Kunst und Kultur, der Erziehung und Volksbildung, des demokratischen Staatswesens und des bürgerschaftlichen Engagements.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
- Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berufungsschreibens entscheidet.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung entscheidet.
- Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Der oder die erste, im Falle der Verhinderung der oder die zweite Vorsitzende leitet die Versammlung.
- Sollten beide nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin.
- Soweit der Schriftführer oder die Schriftführerin nicht anwesend ist, wird auch dieser oder diese von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand als dem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Insbesondere obliegen ihr
- Verabschiedung, Auslegung und Änderung der Satzung
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags und seiner Fälligkeit
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, einem oder einer stellvertetenden Vorsitzenden, einem Schriftführer oder einer Schriftführerin und einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin sowie zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertetenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die weiteren zwei Vorstandsmitglieder werden durch die Gemeinde Liebenburg und die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St.Trinitatis in Liebenburg benannt und vom Vorstand des Vereins für die Dauer der Wahlperiode berufen.
- Die Benennung der Personen ist ein Vorgang interner Willensbildung auf Seiten der Gemeinde und der Kirchengemeinde.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB anwesend sind.
- Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters oder der Leiterin der Sitzung den Ausschlag.
- Sitzungen des Vorstands werden von dem oder der ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Über den Sitzungsverlauf fertigt der Schriftführer oder die Schriftführerin ein Protokoll, das die gefassten Beschlüsse enthält.
- Das Protokoll ist vom Leiter oder der Leiterin der Sitzung und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Liebenburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung kultureller Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.09.2008 verabschiedet.
- Sie trat unmittelbar danach in Kraft.